Auf dieser Seite finden Sie verschiedenste, aktuelle Hinweise zu Themen aus den
Bereichen Arzthaftungsrecht und Medizinrecht. Hierzu können einerseits Hinweise
auf Schadenfälle gehören, deren Bearbeitung ich übernommen habe und die sich noch
im Stadium der Ermittlung befinden. Andererseits wird möglicherweise auf aktuelle
Gerichtsentscheidungen hingewiesen.
Schließlich finden Sie eventuell Hinweise auf aktuelle Veranstaltungen, an denen ich als Referent oder Diskutant teilnehmen werde.
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Der Fall Ivan Klasnic
Am 29.12.2020 hat der im Jahre 2008 begonnene Rechtsstreit Ivan Klasnic gegen die Ärzte Dr. Götz Dimanski und Manu Guha u. a. durch Abschluss eines Vergleiches sein Ende gefunden. Die Beteiligten haben sich vor dem Oberlandesgericht Bremen (Az. 5 U 3/17) einerseits darauf verständigt, dass der Kläger Ivan Klasnic eine Entschädigung im siebenstelligen Bereich erhält. Andererseits kamen die Parteien darüber ein, dass die Kosten des Rechtsstreits am Ende nahezu vollständig von den Beklagten zu tragen sind. Damit ist es - 14 Jahre nach Mandatserteilung - gelungen, zumindest in finanzieller Hinsicht in einem gewissen Maß für einen gerechten Ausgleich zu sorgen. Den verantwortlichen Ärzten bleibt infolge des Vergleichsabschlusses erspart, dass das von ihnen angefochtene Urteil des Landgerichts Bremen (Az. 3 O 766/08) vom Oberlandesgericht Bremen bestätigt worden wäre, wonach sich beide Ärzte durch grobe Falschbehandlungen gegenüber meinem Mandanten schadensersatzpflichtig gemacht haben. Daran, dass das OLG Bremen bei Fortführung des Rechtsstreits derart entschieden hätte, habe ich nicht den geringsten Zweifel, denn die schwerwiegenden Fehler und Versäumnisse der beiden Ärzte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Behandlung sind m. E. offenkundig. Der Vergleich wurde nunmehr möglich, weil sich die beiden Ärzte endlich dazu durchringen konnten, ihr Bedauern über die gesundheitliche Situation zum Ausdruck zu bringen, in die Ivan Klasnic infolge der Vorkommnisse geraten ist. Eine Entschuldigung, wie sie mein Mandant verständlicherweise gewünscht hätte, konnte aus rechtlichen Gründen nicht erwartet werden.
Der Ablauf der Ereignisse von der Mandatserteilung bis zum Abschluss des Vergleiches stellt sich im Einzelnen aus meiner Sicht wie folgt dar:
Im Jahre 2006 wurde ich von dem inzwischen ehemaligen Profifußballer Ivan Klasnic mandatiert. Bei ihm war kurz zuvor eine fortgeschrittene beidseitige Niereninsuffizienz festgestellt worden. Im Raume stand der Verdacht, dass jahrelang begangene Fehler und Versäumnisse einerseits des verantwortlichen Mannschaftsarztes und andererseits einer an der regelmäßigen Untersuchung und Behandlung beteiligten Internistin zu der schweren und dauerhaften Gesundheitsschädigung geführt hatten. Anfangs war ich im Hinblick auf den konkreten Vorwurf ungläubig, lautete dieser doch, dass bei den alljährlichen Blutkontrollen eindeutig erhöhte und damit pathologische Kreatininwerte gemessen worden waren, ohne dass hierauf von beiden Ärzten in der gebotenen Weise reagiert worden war. Nach Durchsicht der Behandlungsunterlagen zeigte sich dann aber, dass die Vorwürfe allesamt berechtigt waren. Die medizinisch notwendigen Reaktionen der Ärzte, die unterblieben waren, hätten u. a. sein müssen, die Werte und ihre Bedeutung mit Ivan Klasnic zu besprechen und im Einvernehmen mit ihm weitere Untersuchungen (z. B. eine Nierenbiopsie) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Statt derart zu reagieren und zu verfahren, hatte die Reaktion der Ärzte darin bestanden, von all dem nichts zu tun und dies über den Zeitraum von mehreren Jahren (2003 bis 2006) hinweg.
Infolge einer akuten und operationspflichtigen Blinddarmentzündung Ende 2006 war die schwere Gesundheitsschädigung meines Mandanten zum Vorschein gekommen, weshalb ich eingeschaltet wurde. Alle therapeutischen Versuche des sodann für die Behandlung meines Mandanten verantwortlichen Arztes, Prof. Arno Lison, die Restfunktion der irreversibel erkrankten und geschädigten Nieren zu erhalten, schlugen am Ende bedauerlicherweise fehl. Deshalb musste sich Ivan Klasnic einer Nierentransplantation unterziehen. Dieser Eingriff verlief leider kompliziert, denn er musste wiederholt werden. Die zuerst implantierte Niere der Mutter musste wegen einer nicht vorhersehbaren Durchblutungsstörung bereits nach zwei Tagen wieder entfernt werden. Daraufhin wurde eine Niere des Vaters transplantiert, die ihre gewünschte Funktion übernahm und meinem Mandanten in den Folgejahren bis Ende 2015 ein halbwegs normales Leben ermöglichte. Ab Anfang 2016 musste sich Ivan Klasnic bedauerlicherweise erneut einer Dialysebehandlung unterziehen, weil die transplantierte Niere zunehmend an Funktion eingebüßt hatte. Im Jahre 2017 erhielt Ivan Klasnic in Zagreb schließlich seine dritte Spenderniere, mit der er seither den Umständen entsprechend gut zurecht kommt. Allerdings muss mein Mandant in seiner Lebensführung, vor allem im Bereich der Ernährung, Rücksicht auf seine gesundheitliche Situation nehmen. Darüber hinaus muss Ivan Klasnic, wie andere Organempfänger, täglich eine regelrechte Unmenge an Medikamenten zu sich nehmen. Insoweit gilt: Keine Wirkung ohne Nebenwirkung. Deshalb kann bei Weitem nicht davon gesprochen werden, dass mein Mandant seine Gesundheit wiedererlangt hat.
Im Hinblick auf den Haftungsfall gilt das Folgende: Nachdem auf der Grundlage eines Privatgutachtens, in dem eine Falschbehandlung beider Ärzte festgestellt wurde, gegenüber den beiden erwähnten Ärzten der Vorwurf der Falschbehandlung erhoben wurde, fand in der Folgezeit ein Schriftverkehr mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte statt. Eine Falschbehandlung wurde von Seiten der Ärzte und ihrer Versicherungen bestritten. Demgemäß war man nicht dazu bereit, über eine wie auch immer geartete Entschädigung zu verhandeln. Somit blieb nur der Weg der Erhebung einer Zivilklage, gerichtet auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Klage wurde im Jahre 2008 beim Landgericht Bremen eingereicht und hatte den langwierigen Prozess zur Folge, der mit dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.03.2017 (Az. 3 O 766/08) sein Ende in der ersten Instanz fand. Die beklagten Ärzte wurden vom Landgericht einerseits zur Zahlung von € 100.000,00 Schmerzensgeld verurteilt. Andererseits wurde in einem sogenannten Grundurteil die Schadensersatzpflicht beider Ärzte für sämtlichen Schaden festgestellt, der Ivan Klasnic in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft infolge der Falschbehandlung entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht war nach Einholung mehrerer Gutachten und nach Anhörung zweier Sachverständiger zu der Überzeugung gelangt, dass beiden Ärzten bei der Behandlung von Ivan Klasnic über mehrere Jahre hinweg schwerwiegende bzw. grobe Behandlungsfehler im Sinne von § 630h Abs. 5 BGB unterlaufen waren und dass diese Fehler und Versäumnisse zur Nierenschädigung und damit zur Transplantationspflichtigkeit geführt hatten. Das Urteil wurde von den Beklagten mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Daraufhin fand im September 2018 eine mündliche Verhandlung statt, die mit der Anhörung eines der beiden Sachverständigen, die vom Landgericht eingeschaltet worden waren, einherging. Am Ende dieser Verhandlung riet das Oberlandesgericht Bremen dringend zum Abschluss eines Vergleiches. Als Vergleichssumme wurde vom Gericht dabei ein Betrag in Höhe von € 3 Millionen genannt. Nachdem mein Mandant mitgeteilt hatte, dass er mit dieser Vergleichssumme nicht einverstanden wäre, wurde zwischen den Parteien weiterverhandelt. Das Gericht informierte sich fortlaufend über den Stand der Verhandlungen. Am Ende unterbreitete das Oberlandesgericht Bremen von der Vergleichssumme her einen modifizierten Vergleichsvorschlag. Dieser mündete in den am 29.12.2020 abgeschlossenen Vergleich.
Es war ein langer und mühsamer Kampf, um Ivan Klasnic zu seinem Recht zu verhelfen. Das war das Wenigste, was ihm gebührte, denn seine Gesundheit und seine ursprüngliche Lebensqualität kann ihm kein Geld der Welt wiederbringen. Ivan Klasnic gebührt sehr viel Respekt – meiner ist ihm gewiss. Es ist wirklich bewundernswert, wie gefasst er die Vorfälle, die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung und vor allem seine von zwei Ärzten verschuldete schwere Gesundheitsschädigung, ertragen hat und auch weiterhin Tag für Tag erträgt. Andere wären an seiner Stelle an all dem zerbrochen und/oder wirtschaftlich ruiniert worden. Seine Familie, seine Freunde, sein Glaube und sein starker Wille („Ich hasse es zu verlieren“) haben ihm ganz offensichtlich die notwendige Kraft und Ausdauer gegeben, bis heute durchzuhalten. Ich wünsche ihm, dass ihm dies auch in Zukunft gelingt.
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Das Patientenrechtegesetz – Hat es die Situation des geschädigten Patienten verbessert?
Wer erwartet hat, dass sich die grundsätzlich und in vielerlei Hinsicht sehr schwierige Situation, in der sich ein Patient befindet, wenn er der Ansicht ist, dass er entweder infolge von Fehlern oder Versäumnissen (Behandlungsfehlern) von Ärzten oder deren Mitarbeiter eine erhebliche vermeidbare Gesundheitsschädigung davongetragen hat, oder dass er vor einem invasiven Eingriff unzureichend aufgeklärt wurde, durch das Patientenrechtegesetz im Vergleich zur bisherigen Situation zum Vorteil der Patienten verändern würde, der wurde mehr oder weniger enttäuscht. Dies jedenfalls insoweit, als es hierbei um die Haftungsfrage im Zusammenhang mit möglichen Behandlungsfehlern geht, denn daran, dass der geschädigte Patient die Falschbehandlung und im Anschluss daran grundsätzlich auch den Ursachenzusammenhang (zwischen dem festgestellten Fehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden) beweisen muss, hat sich durch das Gesetz nicht das Geringste geändert.
Das Patientenrechtegesetz setzt, soweit es sich auf das BGB bezieht, lediglich verschiedene Grundsatzurteile des BGH um. Die verschiedenen Rechte und Ansprüche der Patienten, die mit entsprechenden Pflichten der Ärzte einhergehen, sind nunmehr in den §§ 630a BGB ff. festgeschrieben worden. Neuartige und zusätzliche Rechte, oder aber auch eine von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweichende Beweislastverteilung, die vielleicht für den Patienten günstiger sein könnte, wurden nicht geschaffen. Ob es hierbei verbleibt oder ob die in den §§ 630a BGB ff. geschaffenen Regelungen in Zukunft vielleicht einmal – wie auch immer – geändert oder ergänzt werden, ist natürlich vollkommen offen und bleibt abzuwarten. Gesetze können geändert werden – der BGH ist aber auch dazu berechtigt, von einer bestimmten, über lange Zeit hinweg praktizierten Rechtsprechung abzuweichen. Von daher kann nicht gesagt werden, dass mit dem Patientenrechtegesetz größere Rechtssicherheit herbeigeführt wurde.
Soweit mit dem Patientenrechtegesetz Änderungen im SGB V vorgenommen wurden, kann wohl in der Tat davon gesprochen werden, dass die Rechte von Patienten – als Versicherte – verbessert wurden. So müssen gesetzliche Krankenkassen nunmehr schneller über Anträge ihrer Kunden entscheiden und die Krankenkassen sind jetzt ausdrücklich dazu verpflichtet, ihre Versicherten bei Verdacht auf Falschbehandlung zu unterstützen. Bezieht man diese Regelungen mit ein, so ist die Situation von geschädigten Patienten durch das Patientenrechtegesetz tatsächlich und nachweislich (geringfügig) verbessert worden.
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Warnung vor nicht haftpflichtversicherten Ärzten, vor allem im Bereich der Schönheitschirurgie
Seit geraumer Zeit häufen sich Schadenfälle im Zusammenhang mit kosmetischen Operationen, in denen zum Vorschein kommt, dass der verantwortliche Arzt über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Zwar sind Ärzte aufgrund des Berufsrechts dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Allerdings wird die Einhaltung dieser Pflicht (bisher) grundsätzlich nicht überwacht. Erst recht gilt dies für Kliniken, da diese ohnehin nicht unter der Aufsicht der Ärztekammern stehen. Deshalb kann nur dazu geraten werden, sich vor einer solchen Behandlung über den Versicherungsschutz des Arztes bzw. der Klinik zu erkundigen. Dies selbstverständlich in der Hoffnung auf eine wahrheitsgemäße Auskunft. Plastische Chirurgen verfügen grundsätzlich über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Versicherungen eher dazu bereit sind, derart besonders qualifizierten Ärzten Versicherungsschutz zu gewähren.
Vor kurzem wurde auf dieser Seite vor einem nicht haftpflichtversicherten Arzt gewarnt. Diese Warnung ist hinfällig geworden, weil sich dieser Arzt seit Anfang 2006 in Hamburg in Untersuchungshaft befindet. Das Landgericht Hamburg hat diesen Arzt am 06.02.2007 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (ohne Bewährung) verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Die Blutspende - eine ausreichend versicherte Tätigkeit?
Eine Blutspenderin, die aus einer fehlerhaften Blutabnahme einen erheblichen dauerhaften Nervenschaden im punktierten Arm davon getragen hat, wird von mir sowohl in einem Sozialgerichtsverfahren (Klage auf Verletztenrente) als auch in einem Zivilrechtsstreit (Klage auf Schmerzensgeld) vertreten. Derzeit ist nur das Verfahren vor dem Sozialgericht im Gange. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens (in 2 bis 3 Jahren?) wurde der Zivilprozess ausgesetzt. Diese Verfahrensweise, die das Gesetz vorgibt, halte ich für unzumutbar. Eine Änderung dieser Verfahrensordnung sollte erwogen werden. Es kann nicht richtig und im Interesse der Gesellschaft sein, dass geschädigte Blutspender im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung jahrelange Gerichtsverfahren führen müssen und bis zu deren Beendigung in finanzielle und soziale Not geraten.
Hinzu kommt, dass bis vor kurzem Streit darüber bestand, ob einem geschädigten Blutspender überhaupt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Die Blutspendedienste und ihre Versicherer standen - und stehen zum Teil immer noch - auf dem Standpunkt, dass einem geschädigten Blutspender nur die Ansprüche zustehen, die im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geregelt sind. Dies hätte zur Folge, dass Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgeschlossen wären.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 14.03.2006 (Az. VI ZR 279 / 04) jedoch klargestellt, dass ein Blutspender, vor allem auch bei der Frage der Aufklärung über die etwaigen Risiken einer Venenpunktion, nicht schlechter gestellt werden darf, als ein Patient, der bei einer Blutabnahme zu Schaden kommt.
Es muss aus Erfahrung damit gerechnet werden, dass auch in Zukunft Blutspendedienste und ihre Versicherer versuchen werden, bei Zwischenfällen anlässlich von Blutspenden Ansprüche von Geschädigten auf Schadensersatz und - vor allem - Schmerzensgeld aus formalen Gründen zurückzuweisen. Dies sollte unter keinen Umständen akzeptiert und hingenommen werden. Dasselbe gilt aber auch für die oben geschilderte und monierte Verfahrensweise, wenn es zu parallelen Gerichtsverfahren kommt. Blutspender handeln fremdnützig (altruistisch), und sie leisten einen elementar wichtigen Beitrag zur Gesundheitserhaltung der Bevölkerung. Deshalb haben sie einen Anspruch darauf, dass sie bei einer Schädigung so schnell wie möglich vollen Schadensersatz und ein "angemessenes" Schmerzensgeld erhalten. Ist dies nicht gewährleistet, wird die Bereitschaft Blut zu spenden (weiter) abnehmen. Das kann nun wirklich keiner in unserer Gesellschaft wollen.
- Der 'Vioxx-Skandal'
Wenige Tage bevor in den Medien vom 'Vioxx-Skandal' die Rede war, wurde
ich von einer Mandantin damit beauftragt, dem Verdacht einer
medikamentenbedingten Schädigung im Zusammenhang mit der Einnahme von Vioxx
nachzugehen. Auch in diesem Fall geht es um die Frage, ob es durch die
Einnahme von Vioxx zu einer schweren Thrombose gekommen ist. Die Mandantin
möchte darüber informiert werden, ob ihr Ansprüche auf Schmerzensgeld und
Schadensersatz zustehen.
In zwei Todesfällen, die von mir seit längerer Zeit bearbeitet werden, wird aufgrund der aktuellen Informationen über die Wirkungen von Vioxx nunmehr auch der Frage nachgegangen, ob der plötzliche Tod der Patienten mit der Einnahme von Vioxx in Verbindung steht.
In jedem Fall werden erhebliche Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Frage des Ursachenzusammenhanges zwischen der Einnahme von Vioxx und der eingetretenen Gesundheitsschädigung auftreten. Deshalb sind die publizierten Hochrechnungen (angeblich sollen in Deutschland circa 2700 Patienten Schlaganfälle, Thrombosen oder Herzinfarkte infolge der Einnahme von Vioxx erlitten haben) einerseits mit Vorbehalt zu sehen.
Andererseits helfen solche Hochrechnungen im Einzelfall nicht weiter.
In den gemeldeten Schadenfällen wird auch zu prüfen sein, ob die Patienten
von den Ärzten, die das Medikament Vioxx verordneten, ausreichend und
korrekt über die Vor- und Nachteile der Einnahme des Medikamentes aufgeklärt
wurden. Die im Beipackzettel von Vioxx aufgeführten Risiken waren dem
Patienten in einem Aufklärungsgespräch zu erläutern. Es ist bekannt, dass
Ärzte die Aufklärung über die Risiken von verordneten Medikamenten
grundsätzlich vernachlässigen. Dies wird im Zusammenhang mit Vioxx nicht
anders als sonst gewesen sein.
Ob die Medien recht damit haben, dass im Zusammenhang mit dem Medikament Vioxx von einem 'Skandal' auszugehen ist, bleibt abzuwarten. Der 'Skandal im Skandal' liegt in Fällen dieser Art indes nicht selten in der Schadenabwicklung, in dem Geschädigte entweder überhaupt nicht oder erst nach Jahren entschädigt werden. Die Schadensummen sind dabei häufig niedrig und damit im höchsten Maße unangemessen (die Opfer des so genannten AIDS-Skandals wurden durchschnittlich mit einem Betrag in Höhe von EUR 35.000 abgefunden!). Wird zum Beispiel der Tod auf die Einnahme von Vioxx zurückgeführt, so muss bedacht werden, dass Gerichte für den Tod bzw. das Sterben an sich kein Schmerzensgeld zusprechen.
Welcher Kollege bearbeitet ähnlich gelagerte Schadenfälle? Welcher Patient hat
eine derartige oder ähnliche Komplikation nach einem Eingriff der beschriebenen
Art erlitten? Um Kontaktaufnahme wird gebeten.
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